Gesetze / Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
ErbStG§ 26 Ermäßigung der Steuer bei Aufhebung einer Familienstiftung oder Auflösung eines Vereins
Stand: 10.06.2019
In den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 9 ist auf die nach § 15 Abs. 2 Satz 2 zu ermittelnde Steuer die nach § 15 Abs. 2 Satz 3 festgesetzte Steuer anteilsmäßig anzurechnen
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 26 ErbStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 30.11.2009 – II R 6/07Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.03.2019 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
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24.12.2008 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I 3018)
BGBl. 2008 I S. 3018
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